- soziales Jahr
- freiwilliges soziales Jahr. 1. Begriff: Ganztätige pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Gesundheitshilfe, v.a. in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen u.a.- 2. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.7.2002 (BGBl I 2596) m.spät.Änd.- 3. Das s.J. soll zwischen der Vollendung des 17. und 27. Lebensjahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet werden; Helfer und Helferinnen müssen sich mindestens für sechs Monate verpflichten. In Ausnahmefällen kann das s.J. schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet werden.- 4. Vergütung: Den Helfern und Helferinnen dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zweck der ⇡ Höherversicherung ersetzt werden.- 5. Steuerliche Vergünstigungen werden den Eltern unter diesen Voraussetzungen gewährt ähnlich wie für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden (⇡ Berufsausbildungskosten, ⇡ Kinderfreibetrag).
Lexikon der Economics. 2013.